Änderungen im Online-Handel – das kommt 2022

Änderungen im Online-Handel wird es 2022 reichlich geben. Da ich alleine damit doch etwas überfordert war, habe ich mir Hilfe beim Händlerbund geholt für diesen Artikel. 

Recht im Online-Handel 2022 – Diese Änderungen stehen an

Für das kommende Jahr stehen einige rechtliche Entwicklungen mit großer Bedeutung für Online-Händlerinnen und Online-Händler an. Einen Überblick gibt es hier.

Mit Neujahresvorsätzen ist das ja immer so eine Sache. Manche machen sie sich, andere nicht, und ob sie sich erfüllen, das steht wieder auf einem ganz anderen Papier. Etwas definitiver gestaltet sich die Situation für jene „Vorsätze“, die der Gesetzgeber auf den Weg gebracht hat: Für das Jahr 2022 stehen bereits jetzt einige Änderungen fest, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden. Hier wollen wir für und mit Euch einen Blick auf jene Anpassungen und Neuerungen werfen, die für Online-Händlerinnen und Online-Händler von Bedeutung sind. Los gehts!
Änderungen im Online-Handel 2022

TTDSG mit neuer Rechtsgrundlage für Cookies

Zugegeben: Diese Änderung fällt noch gar nicht ins Jahr 2022. Aber sie ist wichtig.

Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, kurz TTDSG. Es beinhaltet eine neue Rechtsgrundlage für die Verwendung von Cookies. Für die Betreiber von Websites und Verwender solcher und vergleichbarer Technologien bedeutet das, dass Datenschutzinformationen angepasst werden müssen. Inhaltlich hingegen kommt es vorerst zu keiner wesentlichen Änderung: 

Wer als Shop- oder Website-Betreiber Cookies verwenden will, benötigt die Einwilligung der Website-Besucher – es sei denn, deren Verwendung ist „unbedingt erforderlich“. 

Bisherige Abgrenzungsschwierigkeiten für bestimmte Cookies bleiben. 

In Zukunft aber könnten weniger Cookie-Banner zu finden sein. Geschaffen wurde nämlich eine Grundlage für Dienste, mit denen sich Einwilligungen durch die Nutzer zentral verwalten lassen. Für erste Lösungen wird aber wohl noch etwas Wartezeit fällig.

Januar 2022 – Neues Jahr, neues Kaufrecht...

 … und noch mehr! 

Fangen wir mit dem Verpackungsgesetz an: 

Hier wird ab dem 1. Januar nicht nur die Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen ausgeweitet, sondern auch eine Dokumentationspflicht geschaffen. 

Sie gilt für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (insb. Verpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen). 

Außerdem müssen geeignete Maßnahmen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten eingerichtet werden – wie genau, lässt das Gesetz offen. 

Auch nicht zu vergessen: Die Jahresmengenmeldung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Wer nicht weiß wie, wann oder ob er betroffen ist, wendet sich idealerweise an sein duales System.

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 gelten Änderungen im Elektrogesetz

Einige Informationspflichten werden ausgedehnt und die Regularien der Altgeräterücknahme verändert. Händler müssen nun in bestimmten Fällen eine kostenfreie Abholung von Altgeräten anbieten und bereits vor Vertragsschluss abfragen, ob der Verbraucher ein Altgerät zurückgeben will. Ausführlichere Informationen gibts in unserem Artikel.

Wie versprochen ist aber besonders im Kauf- bzw. Verbraucherrecht viel los. 

Zwei europäische Richtlinien, zum Warenkauf und zu digitalen Inhalten, sorgen für Änderungen im Hinblick auf die Gewährleistung, Garantien, Sachmängel, Vertragsschlüsse und noch vieles mehr. Wiedergeben lässt sich die Gesamtheit an dieser Stelle kaum. Ein Auszug:

  • Die Beweislastumkehr im Rahmen der Gewährleistung wird von 6 auf 12 Monate verlängert
  • Für den Verkauf von gebrauchten Waren oder Mängelexemplaren bedarf es künftig bestimmter Hinweise im Shop
  • Händler können dazu verpflichtet sein, für digitale Produkte Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen
  • Wann eine Sache mangelhaft ist, entscheidet sich umfassend nach neuen Regeln
  • Und noch vieles mehr! Eine Übersicht haben wir hier zusammengestellt.

März 2022 – Kürzere Kündigungsfristen für Verbraucherverträge

Zugegeben: Vielen Leserinnen und Lesern dieses Artikels entstehen durch die folgende Änderung wohl keine Pflichten, durchaus aber Rechte im privaten Bereich. Ist doch auch mal schön. 

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sorgt dafür, dass sich längerfristige Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit nicht mehr für halbe Ewigkeiten verlängern können, also z.B. Zeitschriftenabos, Fitnessstudiomitgliedschaften u.ä. Außerdem verkürzt sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. 

Seit Anfang Dezember 2021 sorgt eine ähnliche Regelung durch das TKG im Bereich von Handy- und Internetverträgen bereits für eine Erleichterung.

Mai 2022 – Die Omnibusrichtlinie nimmt alles mit

Die sog. Omnibusrichtlinie hat nur indirekt mit Bussen zu tun: Ähnlich wie das Verkehrsmittel sammelt sie Verschiedenes ein und sorgt in diesem Fall für diverse Änderungen im Wettbewerbs- und Verbraucherrecht, dessen Regeln damit modernisiert werden sollen. 

So kommt es etwa zu Änderungen in der Preisangabe, insbesondere bei Streichpreisen bzw. Rabatten, für die künftig konkrete Vorschriften gelten. 

In die Pflicht genommen werden aber auch Marktplätze, die Auskunft über ihre Rankings geben müssen. 

Weitere Anpassungen gibt es bei Vertragsklauseln wie AGB oder in Bezug auf die Echtheit von Kundenbewertungen. 

Da auch die Durchsetzbarkeit des Rechts angegangen werden soll, werden neue Bußgelder und Schadensersatzmöglichkeiten für Verbraucher geschaffen. 

Die Änderungen gelten ab dem 28. Mai 2022, es wird also noch etwas Zeit vergehen. Auf onlinehaendler-news.de werden wir über Details noch berichten.

Juli 2022 – Mehr zu fairen Verbraucherverträgen und dem Verpackungsgesetz

Ab Anfang Juli erschafft das Gesetz für faire Verbraucherverträge schließlich den digitalen Kündigungsbutton. Verbraucher sollen online geschlossene Verträge auch online kündigen können. Wer als Händler entsprechende Verträge anbietet, muss also Vorkehrungen im Online-Shop treffen, ganz nach den feinteiligen Vorgaben im Gesetz. Weitere Informationen gibt es hier

Wichtig sind aber auch die weiteren Anpassungen im Verpackungsgesetz

Nicht nur wird die bisher in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen bekannte Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID quasi auf sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet (also insbesondere in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen). 

Sondern es kommt auch zu Anpassungen für den Handel auf Online-Marktplätzen und im Fulfillment. Betreiber von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister müssen überprüfen, ob Händler ordnungsgemäß für LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflicht wahrnehmen. Ist das nicht der Fall, wird der Verkauf auf der Plattform gesperrt bzw. darf der Dienstleister nicht tätig werden. 

In Bezug auf das Fulfillment ebenfalls neu: Der Auftraggeber gilt ab dem 1. Juli 2022 per Gesetz als verantwortlicher Hersteller der Versandverpackung. Bislang kann diese verantwortungsvolle Position je nach Fall auch noch in den Schoß des Dienstleisters fallen.

Über den Autor

Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Redakteur für den Händlerbund tätig. Er hat schon während seines Rechtswissenschaft-Studiums leidenschaftlich gerne Beiträge verfasst und Fachwissen vermittelt. Jetzt berichtet er als Redakteur regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um den E-Commerce.

Wie ihr seht, gibt es also viel zu beachten im neuen Jahr. Zum Glück trifft nicht alles davon auch kleine Händler. Und einige Regeln werden auch dafür sorgen, dass auf den Marktplätzen wie Etsy künftig mehr Transparenz herrschen muss. 

Wenn ihr auf dem laufenden bleiben wollt, tragt euch am besten in meinen Newsletter ein. Dort informiere ich euch monatlich, was ihr beachten müsst. 

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