In den USA ist der Black Friday der Tag, an dem das Weihnachtsgeschäft offiziell startet. Viele Händler gerade im Onlinebereich locken mit hohen Rabatten und anderen Aktionen. Inzwischen ist der Begriff auch in Deutschland angekommen und deutsche Händler wie du könnten ja auch damit werben. Leider gibt es da nach wie vor einen Haken.
Black Friday ist eine geschützte Wortmarke
Schon vor 5 Jahren beantragte die Firma Klingenthal Südring GmbH die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“ beim Deutschen Marken- und Patentamt und war damit erfolgreich. Der Inhaber der Marke hat inzwischen zweimal gewechselt und seit dem 30. September 2016 ist die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong Markeninhaber. Diese hat die Rechte an die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien übertragen, die wiederum die Seite www.blackfridaysales.de betreibt.
Wortmarke heißt, der Begriff darf von keinem anderen genutzt werden. Tut er es doch, kann er vom Rechtsinhaber abgemahnt werden. Dabei ist es egal, wie kreativ man den Begriff gestaltet, da es halt auf den reinen Text ankommt.
Was heißt das für dich?
Wenn du deinen Sale am 23. November 2018 mit den Worten „Black Friday“ bewirbst, kannst du dir eine Abmahnung einfangen.
Aber können die denn so etwas einfach eintragen lassen?
Grundsätzlich gilt leider, wenn eine Marke vom DPMA eingetragen wurde, dann gilt sie erst einmal. Man kann Anträge auf Löschung der Marke stellen, die haben aber nicht unbedingt Erfolg. In diesem Fall gibt es seit Juli 2016 insgesamt 16 Anträge durch Dritte. Dritte heißt Personen, die nicht Inhaber der Marke sind.
Ob das DPMA diese Marke überhaupt hätte eintragen dürfen, wird von vielen in Zweifel gezogen (so. z.B. der Mittelstandsverbund, die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke oder auch eRecht 24 oder die IT-recht Kanzlei). Bei Black Friday handelt es sich in Deutschland längst um einen allgemein gebräuchlichen Begriff wie Muttertag oder Valentinstag. So ein Begriff hätte eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen. Leider ist das aber geschehen und damit ist die Marke auch erstmal geschützt.
Der Begriff „Cyber Monday“ ist nicht geschützt.
Da hat das DPMA die Eintragung abgewiesen.
Es gibt aber Hoffnung - nur nicht für 2018
Im März 2018 hat das DPMA endlich die Löschung der Marke beschlossen. Leider hat die Inhaberin dagegen Beschwerde eingelegt und damit liegt der Fall derzeit vor dem Bundespatentgericht. Sollte das Bundespatentgericht entscheiden, dass die Marke gelöscht wird, könnte der Fall auch noch vor den Bundesgerichthof gehen. Wenn die Inhaberin das möchte.
Das heißt, die Löschung ist zwar da aber noch nicht rechtskräftigt.
Konkret heißt das:
Die Rechteinhaberin kann dich noch abmahnen, wenn du den Begriff benutzt.
Allerdings stehen deine Chancen deutlich besser als in den letzten Jahren. Da das DPMA die Löschung beschlossen hat und der Fall gerade vor Gericht ist, wird vermutlich keine Abmahnung ausgesprochen. Sollte dann nämlich – wie eigentlich zu erwarten – auch vom Gericht beschlossen werden, dass die Marke gelöscht wird, muss die Inhaberin sogar mit Schadensersatzforderungen rechnen.
Die Fakten im Überblick
- Die Marke Black Friday ist noch eingetragen.
- Abmahnungen sind eher unwahrscheinlich, können aber ausgesprochen werden.
- Cyber Monday ist nach wie vor safe.
Was ist mit dem Etsy-Sale-Event?
Da Etsy einen Cyber Monday Sale macht und keinen Black Friday Sale, bist du da auf der sicheren Seite.
Meine Quellen:
- „Black Friday 2018: Darf man nun damit werben oder nicht?“ von IT-recht Kanzlei (15.11.2018)
- „Die Black Friday- Marke: Ist denn der Sale nicht für alle da?“ von IT-recht Kanzlei (25.11.2016)
- „Black Friday: Achtung beim Bewerbung von Rabatten – Es drohen Abmahnungen“ von Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte (16.11.2018)
- „Achtung Abmahnungen: Am 23. November ist wieder Black Friday“ vom Mittelstandsverbund (5.9.2018)
- „Achtung Abmahnung: Warum Sie auch 2017 NICHT mit dem Begriff „Black Friday“ werben sollten“ von eRecht24 (6.11.2017)
Dies ist keine Rechtsberatung. Wende dich bei Zweifeln oder konkreten Fragen bitte immer an deinen Anwalt.