Endlich mal eine richtig gute Nachricht zum Thema Abmahnungen. Oder zumindest ein nicht so kleiner Schritt in die richtige Richtung: Der Bundestag hat am 10.09.2020 das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen.
Genau genommen wurde das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. (Ist eigentlich noch jemandem aufgefallen, dass alle Gesetze derzeit krampfhaft positiv klingen? Gute-Kita-Gesetz… Frei nach dem Motto, wenn es einen positiven Namen hat, kann das doch keiner schlecht finden.)
Es muss jetzt noch durch den Bundesrat – vermutlich Anfang Oktober – und dann wird es in Kürze in Kraft treten.
Ja, es wird weiter Abmahnungen geben aber es wird – hoffentlich – schwieriger.
Wenn du dich für die ganzen Kleinigkeiten interessierst, solltest du jetzt weiterlesen. Wenn nicht, dann freu dich einfach 🙂 Und scroll runter zu dem hervorgehobenen Teil, das ist die Kurzfassung.
Vorab:
Das hier ist keine Rechtsberatung, ich bin kein Anwalt.
Ich habe nur die Kommentare und den Entwurf des Gesetzes. Sobald das finale Gesetz veröffentlicht wird, gibt es nochmal ein Update zu dem Thema.
Was regelt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?
Genau genommen handelt es sich nicht um ein neues Gesetz sondern um Änderungen und Ergänzungen an bestehenden Gesetzen (u.a. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Unterlassungsklagengesetz).
Folgende Punkte werden geregelt:
- Es gibt Kriterien für eine missbräuchliche Abmahnung.
- Vertragsstrafen für unerhebliche Verstöße werden auf 1000 EUR begrenzt
- keine Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten
- keine Abmahnkosten bei DSGVO-Verstößen bei Unternehmen bis 250 Mitarbeiter und gewerblich tätigen Vereinen
- Keine Vertragsstrafen bei erstmaliger Abmahnung gegen kleine Unternehmen und Vereine bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie DSGVO bei Abmahnung durch Wettbewerber
- Das Landgericht am Hauptsitz des abgemahnten Unternehmens ist zuständig.
- Wer eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten hat, kann in Zukunft seine Kosten daraus geltend machen. Das heißt, die Kosten für den eigenen Anwalt und auch eventuelle Gerichtskosten muss der Abmahner tragen.
- Abmahner müssen nachweislich in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Das gilt auch für Mitglieder von Verbänden, in deren Namen abgemahnt wird.
- Verbände müssen sich als „qualifizierte Wirtschaftsverbände“ registrieren lassen beim Bundesministerium für Justiz und unterliegen regelmäßigen Kontrollen.
- Es soll eine Liste der qualifizierten Verbände geben, die Abmahnungen aussprechen dürfen. Die Liste soll auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz einsehbar sein.
Wer ist ein Mitbewerber?
Abmahnen darf nur ein direkter Mitbewerber oder jemand, der diesen Mitbewerber vertritt (also Anwalt oder Verband).
Bisher konnte man sich einen Onlineshop mit einigen wenigen Fantasie-Angeboten zusammenstellen und schon war man Mitbewerber. Damit stand Modellen zum geschäftsmäßigen Abmahnmissbrauch praktisch nichts im Weg.
In Zukunft muss ein Mitbewerber auch wirklich vergleichbare Dinge verkaufen. Das gilt für Waren oder Dienstleistungen. Dieser Verkauf muss auch regelmäßig stattfinden und in einem nennenswerten Umfang. Einmal in ein paar Jahren reicht also nicht.
Auch wenn ein Unternehmen insolvent ist, darf es andere nicht mehr abmahnen.
Verbände müssen wirklich betroffene Mitglieder nachweisen, um eine Abmahnung aussprechen zu können.
Thema Abmahnverbände
Hier ist der große Haken an dem Gesetz.
Wir alle wissen, gerade die Abmahnverbände sind das große Problem. Natürlich gibt es Personen, die mithilfe von willigen Anwälten* auch im großen Stil abmahnen. Aber die wirklich großen Wellen gehen oft von Verbänden aus.
Diese Verbände müssen sich nun zunächst als „qualifizierte Wirtschaftsverbände“ beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz registrieren lassen. Laut Gesetzesentwurf brauchen sie dafür mindestens 75 Unternehmen als Mitglieder und müssen mindestens ein Jahr bestehen. Außerdem muss absehbar sein, dass sie ihre Tätigkeit auch weiterhin fortführen werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten aus dem Vereinsvermögen und Angestellte und andere für den Verein tätige Personen nicht unangemessen hohe Vergütungen oder Zuwendungen bekommen.
Interessant ist dieser Punkt im Entwurf: Die Ansprüche dürfen nicht vorwiegend geltend gemacht werden, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
Ich bin gespannt, wie schnell ein Gericht hier Zweifel hat, sollte es wieder zu Abmahnwellen durch entsprechende Verbände kommen. Gerichte können eine Überprüfung der Verbände verlangen oder auch eine Löschung der Eintragung.
Die Problematik ist nun aber folgende:
- Grundsätzlich ist die Hürde für die Registrierung sehr niedrig. Man kann also davon ausgehen, dass erstmal so ziemlich jeder Verein registriert wird und dann im Rahmen von Prozessen ausgesiebt werden muss. Eine Gewinnabsicht des Verbandes darzulegen könnte relativ schwierig sein.
- Die Verbände werden 2 Jahre nach der Eintragung vom Bundesministerium überprüft, danach alle 5 Jahre. Außerdem können Gerichte eine Überprüfung anordnen, wenn im Rahmen eines Prozesses Zweifel aufkommen. Es kann also relativ lange dauern, bis schwarze Schafe wirklich auffallen.
- Die Verbände müssen jährlich eine Liste beim Bundesministerium abgeben, wie oft sie abgemahnt haben und in welcher Form dabei Kosten entstanden sind für den Abgemahnten. Es gibt keine öffentlich einsehbare Liste von Abmahnungen, mit denen das gegengeprüft werden könnte. Theoretisch kann hier also auch geschönt werden.
Kurzgefasst: erstmal können Abmahnverbände munter weiter machen. Sie müssen sich nur registrieren lassen.
Abmahnverbände werden in einem Punkt besser gestellt als Mitbewerber: Sie dürfen auch bei erstmaligen Vergehen bereits eine Vertragsstrafe verlangen. Damit lohnt sich das Abmahnen immer noch, auch wenn die Abmahnkosten selbst nicht mehr geltend gemacht werden können. Der einzige Unterschied ist, dass die Verbände das Geld halt nicht sofort bekommen sondern erst, wenn man bei Kontrollen nochmal was findet. (Ich hoffe, das wurde so übernommen. Ich habe auch schon gelesen, dass Abmahnverbände weiterhin Abmahnkosten geltend machen dürfen. Dann wäre dieses Gesetz ein kompletter Fehlschlag im Bezug auf Abmahnmissbrauch durch Verbände. – Gelesen in der Mitteilung des Händlerbunds zum Gesetz)
Kriterien für Abmahnmissbrauch
Ein wichtiger Punkt des ganzen Gesetzes ist es, in Zukunft den Missbrauch der Abmahnung zu verhindern. Oder genauer, die Abmahnung im großen Stil als Geschäftsmodel.
Als Anzeichen für Missbrauch gilt laut Gesetzesentwurf vom 19.05.2019:
- Die Abmahnung zielt vor allem darauf ab, dem Abgemahnten Kosten entstehen zu lassen (und selbst zu verdienen), sei es durch Ersatz der Aufwenden (meistens Anwaltskosten), Vertragsstrafe oder Kosten der Rechtsverfolgung.
- Es werden eine große Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend gemacht (die bekannten Abmahnwellen)
- Die Anzahl der abgemahnten Verstöße steht in keinem Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit
- Der Mitbewerber muss vermutlich nicht selbst für die Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung aufkommen (Strohmann)
- Der Gegenstandswert der Abmahnung wird viel zu hoch angesetzt.
- Die Vertragsstrafe ist viel zu hoch.
- Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht weit über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
Also kurz gefasst: so ziemlich alles, was geschäftsmäßige Abmahner beim Abmahnmissbrauch gerne tun.
Schwierig ist hier allerdings, dass viele der Begriffe sehr schwammig sind. Da wird es im Zweifel im Ermessen des Richters liegen. Und die meisten von uns haben nicht das Geld, so etwas rein aus Prinzip vor Gericht zu ziehen.
Alles in allem ist das Gesetz definitiv ein Schritt in die richtige Richtung. Die wirklich interessanten Punkte für geschäftsmäßige Abmahner werden ausgehebelt (Abmahnkosten für leicht überprüfbare Formfehler, hohe Vertragsstrafen).
Allerdings ist es für Abmahnverbände immer noch möglich, über Vertragsstrafen ein Geschäftsmodel zu betreiben. Eine Kontrolle dieser Verbände bleibt schwierig.
Wie schon gesagt, das alles ist unter Vorbehalt, weil ich den konkreten Gesetzestext noch nicht kenne. Ich habe nur den Entwurf und die Pressemitteilungen und Reaktionen von verschiedenen Seiten.
Sobald ich ganz genau weiß, wie das Gesetz bzw. die Gesetze jetzt aussehen werden, bekommst du von mir ein Update.
Bis dahin gilt immer noch : Wenn du eine Abmahnung bekommen hast, geh damit sofort zum Anwalt (oder Händlerbund).
*“Abmahn-Anwälte“
Anwälte dürfen nicht einfach von sich heraus abmahnen, da sie keine Mitbewerber sind. Ein Anwalt muss immer im Auftrag eines Mitbewerbers abmahnen. Aber ja, es gibt Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben und mit ihren entsprechenden Mandanten zusammen im großen Stil abmahnen.
Daher: bei Abmahnung durch Anwalt immer erstmal schauen, wer da eigentlich abmahnt und man kann Zeit schinden, indem man sich die Vollmacht vorlegen lässt.
Trotzdem: bei einer Abmahnung immer sofort selbst zum Anwalt gehen und niemals direkt etwas unterschreiben. Bzw. sich an den Anbieter der eigenen Rechtstexte wenden. Die können einen beraten und im Zweifel vertreten. (ja, ich wiederhole mich da)
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Quellen
- Mitteilung des VGSD
- Mitteilung der Bundesregierung
- Recht und Wirtschaft online
- Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Gesetzesentwurf vom 19.05.2019
- Artikel von Haufe.de vom 29.07.2020
- Mitteilung vom Händlerbund vom 10.09.2020
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Unterlassungsklagensetz
hey 🙂
https://www.vgsd.de/justizministerin-barley-legt-gesetz-vor-das-abmahn-missbrauch-reduzieren-soll/
sorry for the English comment, but the amount of legal German I’ve just had to wade through has rendered me unable to further use it 😉 I think that the fact that the Verbände are still subject to control, even if it’s slow and takes place every few years, might actually work to deter them from trying to create false legal entities? it’s the prestige that comes at stake, and hopefully the people who are behind those machinations will correctly estimate that the resulting loss of reputation from being exposed as a fake Verband does not justify all the legal combinations they’d need to go through in order to profit from Abmahnungen while still risking that their warnings will be considered abusive (especially through the ‚Abmahnwelle‘ criterion).
I’ve recently gotten an extorsion scam email and frankly, it somehow reminded me of what I’ve just read about Abmahnungen, with the exception that the latter are not only an easy source of profit, but also legally possible – hopefully the ‚easy‘ part will fall off now. the saddest part is that most little enterprises struggle to make decent profit on Etsy anyway.
Hi there,
I am fine with english 🙂
I really hope you are right about how the loss of reputation will reign these companies in. I could do without the constand fear that I did a little thing wrong and this will cost me several months of provit.
Alsoooo wenn ich jetzt in einem Design einen Songtext von einer Band benutze, dann sind die doch eigentlich keine Mitbewerber. Die machen ja Musik in USA und nicht Sticker in Deutschland. Können mich also nicht abmahnen…? Sorry wenn ich das komplett falsch verstanden habe und der Kommentar dumm ist 😀
Eine Abmahnung wegen Copyright-Verletzung ist hiervon nicht betroffen. Hier geht es darum, dass du gesetzliche Vorgaben nicht einhälst und dir deswegen gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil verschaffst.
Die Band in den USA bzw. die Firma, die die Alben vertreibt, wird da garantiert tätig werden.